Wehner Bau- & Forstmaschinenservice


Matthias Wehner

Im Hetzenloch 9

89558 Böhmenkirch


Tel:             07332 5089100

E-Mail:     info@wehner-reparatur.de

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Verantwortungsbereich: www.wehner-reparatur.de 

Dieses Impressum gilt ausschließlich für den Internetauftritt der Wehner Bau-& Forstmaschinen unter den Adressen www.wehner-reparatur.de 

 

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Fotos und Bildmaterial: Wehner Bau- & Forstmaschinen/ Sparkle

  

Anbieter: Wehner Bau- & Forstmaschinen

Firmensitz: Im Hetzenloch 9, 89558 Böhmenkirch

 

Geschäftsführung: Wehner Matthias

 

Verantwortlich für den Inhalt: Wehner Matthias

 

Tel: 07332 / 5089100


Email: info@wehner-reparatur.de

Web: www.wehner-reparatur.de


Ust.Id.Nr.: DE 285 563 715

St.Nr.: 62368 / 16913

Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO


Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit Creditsafe Deutschland GmbH, Schreiberhauer Straße 30, 10317 Berlin zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditsafe Deutschland GmbH.

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Firma Wehner Bau- & Forstmaschinenservice für den Handel und die Reparatur von Baumaschinen, Baugeräten und Forstmaschinen


§ 1 Geschäftsbedingungen, Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von der Firma Wehner erfolgen ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird, aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Anderslautende Bedingungen des Geschäftspartners sind für die Firma Wehner nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden und die Firma Wehner deren Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat oder gar in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

2. Die Angebote der Firma Wehner sind insbesondere hinsichtlich des Preises freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inklusive Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum von der Firma Wehner und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wirksame Verträge kommen erst dann zu Stande, wenn die Firma Wehner die Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt hat. Für Art und Um- fang der Lieferung/Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Firma Wehner maßgeblich.

3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Wehner.

4. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz von der Firma Wehner.

5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Sie sind als Richtlinie des Herstellers anzusehen und nur annähernd maßgebend, ihre Einhaltung wird nicht zugesichert.

§ 2 Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Lager der Firma Wehner. Die Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie geltend vorbehaltlich von Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse und sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen haben innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung/Abnahme per Banküberweisung zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die die Firma Wehner nach Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden gefährden, ist die Firma Wehner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4. Der Besteller/Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche der Firma Wehner berechtigt.

5. Im Falle des Verzugs hat der Besteller/Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Basiszins gem. § 247 BGB zu leisten, die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Firma Wehner bleibt unberührt. Soweit nicht höhere Kosten entstanden sind, werden pro Mahnung € 6,00 berechnet. Ein evtl. zugesagter Bonus entfällt.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzögerungen

1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager von der Firma Wehner. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Firma Wehner berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung schließt die Firma Wehner nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab.

2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Firma Wehner bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von der Firma Wehner durch ihre Lieferanten, sofern die kongruentes Deckungsgeschäft ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und die Firma Wehner das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Die Firma Wehner informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt die Firma Wehner dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (zum Beispiel durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf einer neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Firma Weh- ner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

4. Die Verpflichtung von der Firma Wehner zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.

5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Firma Wehner dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat oder bei vereinbartem Versendungskauf bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Wehner oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch die Firma Wehner zu vertretende Umstände zurück- zuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Bei einem bereits bestehenden Lieferverzug sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 6 genannter Umstände um mehr als 3 Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

7. Bei von der Firma Wehner zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Käufer den Nachweis der Entstehung eines Schadens vorausgesetzt  eine Entschädigung beanspruchen diese beträgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des von der Verzögerung betroffenen Teil-bzw. Gesamtnettoauftragswerts, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Teil-bzw. Gesamtnettoauftragswerts. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat oder kommt der Käufer in Annahmeverzug, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei der Firma Wehner 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, die Lagerkosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Firma Wehner ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

§ 4 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit dem Verlassen des Lagers von der Firma Wehner oder des Herstellerwerkes bzw. mit der Übergabe auf den Käufer über.

2. Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Firma Wehner nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 in Empfang zu nehmen.

6. Die Firma Wehner ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Firma Wehner behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für die Firma Wehner dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Käufer um mehr als 20 %, so ist die Firma Wehner auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten ihrer (Firma Wehner) Wahl verpflichtet.

2. Der Käufer darf das Vorbehaltsgut weder veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, vermieten, noch zur Sicherung übereignen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Käufer schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut in Höhe der jeweiligen offenen Restforderung an die Firma Wehner ab, welche die Abtretung annimmt. Eine an die Firma Wehner abgetretene Teilforderung hat den Rang vor der dem Käufer verbleibenden Restforderung.

3. Bei einer eventuellen Beoder Verarbeitung erfolgt diese stets für die Firma Wehner jedoch ohne Verpflichtungen für die Firma Wehner. Jedenfalls überträgt der Käufer der Firma Wehner anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache der Firma Wehner gehört. Der Käufer wahrt das Eigentum oder Miteigentum für die Firma Wehner. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Bei Zugriff Dritter, bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Käufer auf das Eigentum von der Firma Wehner hinzuweisen und die Firma Wehner unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zulasten des Käufers.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei jeder Gefahr für die Rechte von der Firma Wehner, ist die Firma Wehner nach Mahnung berechtigt , ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers abzuholen und sicherzustellen. Der Käufer ist in diesem Fall zur

Herausgabe verpflichtet und gewährt der Firma Wehner bzw. einen beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.

6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Solange der Käufer noch nicht Eigentümer ist, ist er verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Firma Wehner ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 6 Gewährleistung und Haftung für Mängel

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben. Bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware und bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist von acht Tagen ab deren Entdeckung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

2. Wenn der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, kann die Firma Wehner im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder einen neuen mangelfreien Gegenstand liefern. Dies gilt für alle Mängel, die innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes eingetreten sind. Der Käufer hat der Firma Wehner diesbezüglich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, weil die Firma Wehner ansonsten von der Sachmängelhaftung und den daraus entstehenden Folgen befreit ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Firma Wehner Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer die Firma Wehner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.

3. Die Firma Wehner ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

4. Ersetzte Teile werden Eigentum von der Firma Wehner.

5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand.

6. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von der Firma Wehner auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die die Firma Wehner gegen den Hersteller zustehen. Dabei wird der Käufer nach Möglichkeit von der Firma Wehner unterstützt.

7. Gebrauchte Gegenstände stehen dem Käufer vor Vertragsabschluss zu eingehenden Probefahrten, Untersuchungen und/oder Inbetriebnahmen zur Verfügung. Gebrauchte Gegenstände werden gekauft wie besichtigt. Gebrauchte Gegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Unberührt bleibt die Haftung von der Firma Wehner wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Beim Verbrauchsgüterkauf verjähren die Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Gefahrübergang.

8. Für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung entstehen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von der Firma Wehner oder des Herstellers nicht befolgt werden, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden, dieser unsachgemäß behandelt oder übermäßig beansprucht wird, wird keine Haftung übernommen und es entfällt jegliche Gewährleistung.

9. Bei der Entfernung von Plomben erlischt jeder Garantie bzw. Gewährleistungsanspruch.

10. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), bestehen nur

- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

- bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

- bei Mängeln, die die Firma Wehner arglistig verschwiegen hat beim Fehlen von Eigenschaften, die

ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden

an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

- bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung ist die Haftung von der Firma Wehner auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Gewährleistungsansprüche sind am Erfüllungsort zu erfüllen.

§ 7 Rücknahme des Kaufgegenstandes

Wird der Kaufgegenstand wegen Rückabwicklung des Vertrages zurückgenommen, so erfolgt die Gutschrift hierfür nur in Höhe des Zeitwertes. Die Rücksendung durch den Käufer hat frachtfrei an die Firma Wehner zu erfolgen. Sollte auf Grund Annahme- und/oder Leistungsverzuges des Käufers der Vertrag aufgelöst werden, ist die Firma Wehner berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Käufers eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines evtl. entstehenden geringeren Schadens Vorbehalten. Die Firma Wehner ist berechtigt, für jeden Zeitraum, in weichem der Kaufgegenstand dem Verkäufer zur Verfügung stand, also vom Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an die Firma Wehner, ein Benutzungsentgelt von 2 % des Kaufpreises pro Monat in Rechnung zu stellen.

§ 8 Haftung

Die Firma Wehner haftet nicht für Schäden, weder für mittelbare noch für unmittelbare noch Folgeschäden, welche durch Ausfall des Gerätes, unsachgemäße Behandlung, Bedienung und Wartung entstehen bzw. entstanden sind.

§ 9 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden von der Firma Wehner zum Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung seiner im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr erfassen Daten.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess  ist, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz der Firma Wehner. Die Firma Wehner ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine unvorhergesehene Lücke vorliegt.


Zusatzbedingungen für die Ausführung von Reparaturarbeiten


§1 Mit der Erteilung eines Reparaturauftrags an die Firma Wehner ist zugleich die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen erteilt.

§ 2 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls kann ein Kostenvoranschlag ohne weiteres bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei Überschreitungen von mehr als 20 % erfolgt die Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde der Überschreitung, so erhält die Firma Wehner jedenfalls sämtliche Aufwendungen sowie einen angemessenen Gewinnanteil ersetzt.

§ 3 Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Auftragserweiterung verlängert sie sich angemessen.

§ 4 Die Gefahr geht auf jeden Fall auf den Kunden über, sobald die Firma Wehner ihm die Fertigstellung der Arbeit mitgeteilt hat. Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand binnen drei Tagen abzunehmen, andernfalls lagert die Firma Wehner den Vertragsgegenstand gegen Berechnung der Lagerkosten und auf Gefahr des Kunden ein.

§ 5 Das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz-und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bei der Firma Wehner. Bis dahin hat die Firma Wehner auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht von der Firma Wehner besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten sowie sonstigen Forderungen gegenüber dem Kunden. Die Firma Wehner ist berechtigt, bei Verzug des Kunden und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Pfandverkaufsandrohung den Auftragsgegenstand freihändig zu verkaufen oder sonst zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

§ 6 Durch die Reparatur freiwerdende Altteile werden verschrottet, sofern der Kunde bei Auftragserteilung nicht anderweit über die Altteile schriftlich verfügen sollte.

§ 7 Entsorgung von z.B. Altöl, alten Filtern etc. werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 8 Hinsichtlich der Haftung von der Firma Wehner bei einem erteilten Reparaturauftrag gilt § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

§ 9 Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt, soweit der Kunde Unternehmer ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.

§ 10 Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

AGB_Wehner_02/2024

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